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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §367 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die bescheidmäßige Erledigung des Antrages gemäß § 367 Abs 1 Z 2 ASVG kann schon in diesem oder auch nachträglich, etwa nach Zugang einer Mitteilung über die gänzliche oder teilweise Ablehnung der Leistung, verlangt werden. Der darauf abzielende Antrag ist an keine Frist gebunden. Im Fehlen einer Befristung ist keine planwidrige Lücke zu erkennen, die durch Gesetzesanalogie oder Rechtsanalogie eine bestimmte Frist mit der erforderlichen Eindeutigkeit ermitteln ließe (ausführliche Erläuterungen im Erk).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080012.X02Im RIS seit
08.01.2002