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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §144;Rechtssatz
Die Regressverpflichtung gemäß § 42 NÖ SHG ist nicht davon abhängig, ob der Sozialhilfeaufwand - abstrakt - durch eine Inanspruchnahme des Regressverpflichteten hätte vermieden werden können (hier: Dem Regressverpflichteten kommt, selbst wenn damit ein Ausscheiden seiner geschiedenen Ehegattin aus dem Arbeitsleben und in weiterer Folge seine Inanspruchnahme zur Unterhaltsleistung hätte vermieden werden können, kein Recht auf eine Betreuung des Kindes zu, weil er nicht obsorgeberechtigter Elternteil war; ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 26.9.1995, 95/08/0168, VwSlg 14330 A/1995).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009