RS Vwgh 1999/9/21 96/08/0236

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht

Norm

ABGB §144;
ABGB §177;
EheG §69 Abs3;
SHG NÖ 1974 §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Regressverpflichtung gemäß § 42 NÖ SHG ist nicht davon abhängig, ob der Sozialhilfeaufwand - abstrakt - durch eine Inanspruchnahme des Regressverpflichteten hätte vermieden werden können (hier: Dem Regressverpflichteten kommt, selbst wenn damit ein Ausscheiden seiner geschiedenen Ehegattin aus dem Arbeitsleben und in weiterer Folge seine Inanspruchnahme zur Unterhaltsleistung hätte vermieden werden können, kein Recht auf eine Betreuung des Kindes zu, weil er nicht obsorgeberechtigter Elternteil war; ausführliche Begründung im Erk; Hinweis E 26.9.1995, 95/08/0168, VwSlg 14330 A/1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080236.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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