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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §18a Abs1 idF 1990/294;Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 18a Abs 1 ASVG liegen dann nicht vor, wenn das behinderte Kind in einem solchen zeitlichen Ausmaß in einer Einrichtung untergebracht ist, dass von einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil, der sich in der verbleibenden Zeit seiner Pflege widmet, nicht mehr gesprochen werden könnte, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nur zeitweilig zum Zwecke einer Heilbehandlung. Eine angemessene Zeit der Erholung und Regeneration von der Pflegeleistung ist daher in Rechnung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999080053.X03Im RIS seit
21.02.2002