RS Vwgh 1999/9/21 99/08/0053

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Veröffentlicht am 21.09.1999
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §18a Abs1 idF 1990/294;
ASVG §18a Abs3 idF 1990/294;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 18a Abs 1 ASVG liegen dann nicht vor, wenn das behinderte Kind in einem solchen zeitlichen Ausmaß in einer Einrichtung untergebracht ist, dass von einem gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil, der sich in der verbleibenden Zeit seiner Pflege widmet, nicht mehr gesprochen werden könnte, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nur zeitweilig zum Zwecke einer Heilbehandlung. Eine angemessene Zeit der Erholung und Regeneration von der Pflegeleistung ist daher in Rechnung zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999080053.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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