RS Vfgh 1999/11/18 B1841/99

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Veröffentlicht am 18.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung der Interessenlage.

Entzug der Lenkerberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten.

Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, daß er sein Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen benötige. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für den Beschwerdeführer entstehen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1841.1999

Dokumentnummer

JFR_10008882_99B01841_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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