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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung der Interessenlage.
Entzug der Lenkerberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten.
Der Beschwerdeführer verweist lediglich darauf, daß er sein Kraftfahrzeug aus beruflichen Gründen benötige. Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen entscheidend, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG für den Beschwerdeführer entstehen würde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1841.1999Dokumentnummer
JFR_10008882_99B01841_01