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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art14c litb;Rechtssatz
Eine Person, die eine Arbeitnehmertätigkeit in der BRD und eine selbstständige Tätigkeit in Österreich ausübt, muss gemäß Art 14c lit b iVm Art 14d Abs 2 der VO (EWG) 1408/71 bei Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbstständigen nach den Rechtsvorschriften Österreichs so behandelt werden, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet Österreichs ausübte (Hinweis E 8.9.1998, 98/08/0055). Die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ist daher nach den Regelungen der Mehrfachversicherung zu bilden. Hat das Einkommen der betreffenden Person aus der unselbstständigen Tätigkeit in der BRD die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG iSd § 25 Abs 4 GSVG überschritten, ist in einem solchen Fall nach § 26 Abs 3 und Abs 4 GSVG nicht die Mindestbeitragsgrundlage für die Beitragsleistung heranzuziehen, sondern sind die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG anhand der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Tätigkeit nach Maßgabe des § 25 GSVG zu ermitteln. Liegen solche Einkünfte nicht vor, ist kein GSVG-Beitrag zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080612.X01Im RIS seit
21.02.2002