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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §127b;Rechtssatz
Macht der Versicherte glaubhaft, dass er auf Grund der Mehrfachversicherung im Durchschnitt des Jahres die höchstmögliche Gesamtbeitragsgrundlage überschreiten wird, so hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beitragsgrundlage in der Höhe der voraussichtlichen Differenz zwischen der Beitragsgrundlage nach dem ASVG einerseits und dieser höchstmöglichen Gesamtbeitragsgrundlage andererseits festzusetzen. Hat die Sozialversicherungsanstalt auf Grund des Antrages des Versicherten und des ihr vorliegenden Lohnzettels von Amts wegen zutreffend die Beitragsgrundlage nach dem GSVG vorläufig mit S 0,-- angenommen und bestätigt sich nach Ablauf des Kalenderjahres die Überschreitung der höchstmöglichen Gesamtbeitragsgrundlage, so kommt es auch zur Feststellung einer endgültigen Beitragsgrundlage mit S 0,--. Lediglich wenn diese Annahme nicht zutrifft, sind Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem GSVG zu entrichten und wird hiefür im § 35a Abs 2 GSVG die Fälligkeit dafür festgelegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080094.X01Im RIS seit
20.11.2000