Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115;Rechtssatz
Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt bei von der Abgabenbehörde erteilten Auskünften Bedeutung zu, falls sich diese nachträglich als unrichtig herausstellen. Auskünfte sind Wissenserklärungen, somit keine Bescheide und daher nicht bindend (Hinweis E 14.10.1992, 90/13/0009, VwSlg 6717 F/1992).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150104.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012