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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs1;Rechtssatz
Der buchmäßige Nachweis kann nur von jenem Unternehmer erbracht werden, der zumindest für jene Umsätze, für die er die Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, der Aufzeichnungspflicht iSd § 18 Abs 1 und § 18 Abs 2 UStG 1972 nachgekommen ist. Der Aufzeichnungspflicht nach § 18 Abs 2 UStG 1972 ist entsprochen, wenn ua sämtliche Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen fortlaufend, unter Angabe des Tages, derart aufgezeichnet werden, dass zu ersehen ist, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen (Hinweis E 8.10.1990, 89/15/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150183.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008