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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung eines Bescheides betreffend die Feststellung des Gemeingebrauchs an einer Straße "als gesetzwidrige Verordnung"; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Vlbg StraßenG betreffend öffentliche Privatstraßen infolge Umwegzumutbarkeit; Ablehnung der Behandlung der BeschwerdeRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung eines Bescheides der Gemeinde Bezau vom 16.02.98 (betreffend die Feststellung des Gemeingebrauchs an einer Straße) "als gesetzwidrige Verordnung".
Gemäß §2 Abs3 Vlbg StraßenG hat die Behörde darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Gemäß §51 Abs1 litc Vlbg StraßenG ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes in Angelegenheiten der Genossenschaftsstraßen und der öffentlichen Privatstraßen der Bürgermeister. Der Bürgermeister konnte daher einen Bescheid zur Feststellung des Gemeingebrauchs (Vorliegen einer öffentlichen Privatstraße) erlassen.
Der angefochtene Akt ist also ein Bescheid und keine Verordnung.
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §20 Abs1 Vlbg StraßenG infolge Zumutbarkeit der Bekämpfung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Bezau vom 16.02.98 über die Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, Straßenverwaltung, Widmung (einer Straße), BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1716.1999Dokumentnummer
JFR_10008871_99B01716_01