RS Vwgh 1999/9/22 94/15/0158

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

21/03 GesmbH-Recht
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;
KO §12;
KO §30;
KO §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 92/14/0125 1 (hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Die Haftung der Vertreter des Abgabepflichtigen (der GmbH) nach § 9 BAO wird durch den ca zwei Monate nach Übernahme der Geschäftsführung gestellten Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH nicht ausgeschlossen. Ob bzw inwieweit von den Vertretern geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen des § 12, des § 30 und des § 31 KO wegen Begünstigung von Gläubigern rechtsunwirksam bzw anfechtbar sind, ist ausschließlich im Konkursverfahren zu prüfen. Die im Abgabenverfahren zu prüfende Frage, ob der Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt wurde, bleibt davon unberührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150158.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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