Index
E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 99/0077 di EU 99/0078 für 99/15/0022 sowie EU 99/0076 für 99/15/0088;* EuGH-Zahl: C-409/99 Metropol Treuhand and Stadler * EuGH-Entscheidung:EuGH 61999CJ0409 8. Jänner 2002 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2002/15/0005 E 31. Jänner 2002 2002/15/0003 E 31. Jänner 2002 VwSlg 7679 F/2002 sowie als Serienerledigung 2002/15/0004 Erk 31. Jänner 2002 (= kein eigenes Dokument in der Judikaturdokumentation);Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):99/15/0088 99/15/0022Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, 77/388/EWG, dahingehend auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, bestimmte Kraftfahrzeuge nach Inkrafttreten der Richtlinie vom Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn der Vorsteuerabzug für diese Kraftfahrzeuge vor Inkrafttreten der Richtlinie aufgrund einer von den Verwaltungsbehörden tatsächlich geübten Praxis gewährt worden ist ?
2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist Art 17 Abs 7 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat ohne vorhergehende Konsultationen iSd Art 29 der Richtlinie erlaubt ist, zur Konsolidierung des Budgets bestehende Vorsteuerausschlüsse auf die in Frage 1 genannte Art und Weise unbefristet auszuweiten?
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0318 Spar VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998150136.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012