RS Vwgh 1999/9/22 96/15/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO §48;
AusgleichsO §53 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §303;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
KO §151;
KO §156 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 20/2002, 511 bis 518; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 93/15/0006 E 20. November 1996 RS 3; 95/15/0064 E 19. März 1998 RS 1; 95/16/0077 E 26. Juni 1996 VwSlg 7105 F/1996 RS 1; 96/13/0027 E 20. November 1996 RS 2; (RIS: abgv) Kein Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 89/15/0106 E 25. Juni 1990 RS 2 (RIS: keinabgv)

Rechtssatz

In Bezug auf die Vertreterhaftung ist - insoweit in Abkehr von der mit dem E vom 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, entwickelten Judikaturlinie - den Ausführungen im E vom 21.12.1998, 94/08/0249, darin zu folgen, dass der Gedanke der Akzessorietät nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden kann, dass Vertreter von der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt würden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen. Die Haftung ist nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt der Ausgleich (Zwangsausgleich) des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar. Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des Ausgleichs (Zwangsausgleichs) die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiter bestünde (die Bestätigung des Zwangsausgleichs bildet auch keinen Wiederaufnahmegrund, Hinweis E 23.3.1999, 98/14/0090), danach aber nicht mehr festgestellt werden dürfte. Es käme dabei vom Sicherungsgedanken des Abgabengläubigers durch die Haftungsbestimmungen her auch zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners. (So auch E 25.6.1990, 89/15/0106, RS 2; E 25.1.1999, 94/17/0229, RS 2; E 21.5.1996, 95/08/0290, RS 4; E 22.12.1998, 94/08/0249, RS 1; Abgehen von E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996, RS 1; E 20.11.1996, 93/15/0006, RS 3; E 20.11.1996, 96/13/0027, RS 2; E 19.3.1998, 95/14/0064, RS 1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150049.X08

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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