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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Uneinbringlichkeit der Abgaben liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 8.11.1978, 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO/2, Tz 5f zu § 9). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996), diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (Ritz, aaO, Tz 6 zu § 9).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150049.X03Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008