RS Vwgh 1999/9/22 99/15/0109

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §4 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs6 idF 1993/818;

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Nachversteuerungstatbestandes der Überlassung an einen anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte kommt es nicht darauf an, ob aus der Gebäudeüberlassung selbst Einkünfte oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Für eine dahingehende "teleologische Auslegung" der einschlägigen Bestimmung des § 24 Abs 6 EStG 1988 bietet der Gesetzeswortlaut keine Handhabe (es ist auch nicht von Bedeutung, ob der Abgabepflichtige über fünf Jahre hindurch keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung des Gebäudes durch Dritte erzielt hat). Das Entstehen eines Abgabenanspruches nach § 4 Abs 1 BAO kann nicht durch spätere Vereinbarungen rückgängig gemacht werden. Die mit Mietvertrag aus dem Jahr 1994 erfolgte Überlassung der ehemals vom Abgabepflichtigen betrieblich genutzten Gebäudeteile an einen anderen zur Erzielung betrieblicher Einkünfte (Betrieb einer Imbiss-Stube) konnte damit in diesem Sinn durch die Auflösung des Mietverhältnisses und Rückzahlung der Mieten im Jahr 1995 nicht aus der Welt geschafft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999150109.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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