RS Vwgh 1999/9/22 96/15/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1988 §6 Z2;
EStG 1988 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/15/0239 96/15/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0174 E 18. Oktober 1988 RS 3(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es kann nicht unterstellt werden, daß sich ein Firmenwert abnützt, wenn derjenige, der ihn durch seine persönlichen Leistungen geschaffen hat, den Betrieb - wenn auch in anderer Rechtsform oder in anderer gesellschaftsrechtlicher Position - selbst weiterführt. Der Firmenwert muß allerdings überwiegend auf persönliche Leistungen desjenigen, der den Betrieb weiterführt, zurückzuführen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150232.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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