RS Vwgh 1999/9/22 94/15/0104

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt voraus, dass die Auskunft von der zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden ist (Hinweis E 24.3.1998, 93/14/0153), die Auskunft nicht offensichtlich unrichtig gewesen ist (Hinweis E 5.10.1993, 93/14/0101, VwSlg 6815 F/1993) und der Abgabepflichtige im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er ohne die unrichtige Auskunft nicht getroffen hätte (Hinweis E 24.4.1996, 93/15/0076).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150104.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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