RS Vwgh 1999/9/22 97/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0091 E 8. September 1992 VwSlg 6707 F/1992 RS 3

Stammrechtssatz

Allgemeinen Verwaltungsanweisungen, wie zB Richtlinien oder Erlässen, kann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht die gleiche Wirkung beigemessen werden, wie einer verbindlichen Zusage oder Auskunft für den Einzelfall, weil der Grundsatz von Treu und Glauben ein konkretes Verhältnis zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt voraussetzt, bei dem sich allein eine Vertrauenssituation bilden kann (Hinweis BFH 21.12.1972, IV R 53/72, BStBl 1973, 298).

Schlagworte

Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150005.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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