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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgEO §16 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt sich, dass nur ein Bescheid, der den Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, mit einer seine Aufhebung rechtfertigenden Rechtswidrigkeit behaftet sein kann. Eine solche Rechtsverletzung vermag lediglich der die Rechte des Beschwerdeführers gestaltende oder feststellende Teil des Bescheides, nämlich sein Spruch, zu bewirken. Der angefochtene Bescheid sprach in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über einen Antrag auf Aufschiebung der Exekution und einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung durch Pfändung und Versiegelung der Kassen ab. Auch nach dem Beschwerdevorbringen ist unbestritten, dass die gegenständliche Exekution bzw. die angesprochenen Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde eingestellt worden sind (..."Es wurde in der Angelegenheit in weiterer Folge eine Ratenvereinbarung geschlossen, welche bis dato aufrecht ist und erfüllt wird."). Damit könnte aber selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die durch ihn allein mögliche Rechtsverletzung, nämlich einer Nichtaufschiebung oder Nichteinstellung der Exekution, keine Besserstellung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin bewirken. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten beschwert sein kann. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997150084.X01Im RIS seit
04.02.2003