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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §18 Abs8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0154 6Stammrechtssatz
Als buchmäßiger Nachweis der Ausfuhrlieferungen können nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt, sowie Ausfuhr und Lieferung enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150183.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2008