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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und den fehlenden Ausspruch über die ProzeßkostenerstattungRechtssatz
Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluß über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1699.1998Dokumentnummer
JFR_10008871_98B01699_01