RS Vfgh 1999/11/29 B1699/98, B2112/98

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses im Hinblick auf übergangene Beschwerdegründe und den fehlenden Ausspruch über die Prozeßkostenerstattung

Rechtssatz

Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, daß auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluß über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die vom Einschreiter begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht erfolgt. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1699.1998

Dokumentnummer

JFR_10008871_98B01699_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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