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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners stellt schon wegen der für die Konkurseröffnung geforderten Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung (§§ 66f KO) ein starkes Indiz für die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung dar. Nach Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996150049.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008