RS Vwgh 1999/9/22 96/15/0049

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §156;
KO §66;

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners stellt schon wegen der für die Konkurseröffnung geforderten Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung (§§ 66f KO) ein starkes Indiz für die zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung dar. Nach Abschluss eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) ist - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150049.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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