RS Vwgh 1999/9/22 96/15/0049

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Veröffentlicht am 22.09.1999
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §69;

Rechtssatz

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so trifft den Vertreter kein Verschulden iSd § 9 Abs 1 BAO. Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung ebensowenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen (Hinweis E 18.11.1991, 90/15/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150049.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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