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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
ASVG §135 Abs4;Rechtssatz
Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 8 UStG 1972 ist, dass es sich hiebei um Kostenersätze für solche Leistungen handelt, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften auch als Sachleistungen von Sozialversicherungsträgern erbracht werden können (Hinweis E 7.5.1990, 89/15/0041, VwSlg 6494 F/1990; E 7.5.1990, 89/15/0073, VwSlg 6495 F/1990; E 30.10.1996, 94/13/0244, VwSlg 7137 F/1996). In jenen Fällen, in denen die den Versicherten erbrachten Leistungen keine Entsprechung im Sachleistungskatalog des jeweiligen Sozialversicherungsträgers finden, sondern eine primäre Geldleistung darstellen, darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Entscheidend ist daher, ob die Beförderung von Versicherten zwecks Ermöglichung ärztlicher Hilfe (Beförderung zum Arzt und Beförderung vom Arzt nach Hause oder in die Arbeitsstätte) vom Sozialversicherungsträger iSd § 135 Abs 4 ASVG auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften als Sachleistung gewährt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994150104.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012