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50 GewerberechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde des Fachverbandes der Autobusunternehmungen gegen die Abweisung eines Antrags auf Erhöhung der auch für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten geltenden Beförderungspreise mangels Legitimation des FachverbandesRechtssatz
Der Fachverband der Autobusunternehmen kann nicht durch die Verweigerung der Genehmigung von Beförderungspreisen der Kraftfahrlinien in seiner Rechtstellung berührt sein. §47 WirtschaftskammerG verleiht dem Fachverband keine Parteistellung in den seine Mitglieder betreffenden Verwaltungsverfahren.
Die Beschwerde kann aber auch nicht dahin umgedeutet werden, daß - nicht näher genannte - Inhaber von Kraftfahrlinienkonzessionen sie durch ihren Fachverband erheben. Auch wenn man davon ausgeht, daß im Verwaltungsverfahren der Fachverband den Antrag in Vertretung der Mitglieder gestellt hat und der Bescheid daher so zu deuten ist, daß er sich an die Mitglieder, vertreten durch den Fachverband richtet, schlägt das nicht auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch. Die Beschwerde kann nur der in seinen Rechten Berührte erheben und dieser muß sie durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, Gewerberecht, Kraftfahrlinien, Familienlastenausgleich, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B261.1999Dokumentnummer
JFR_10008871_99B00261_01