RS Vfgh 1999/11/29 B261/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1999
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
KflG 1952 §12
WirtschaftskammerG 1998 §47
FamilienlastenausgleichsG 1967 §39f

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde des Fachverbandes der Autobusunternehmungen gegen die Abweisung eines Antrags auf Erhöhung der auch für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten geltenden Beförderungspreise mangels Legitimation des Fachverbandes

Rechtssatz

Der Fachverband der Autobusunternehmen kann nicht durch die Verweigerung der Genehmigung von Beförderungspreisen der Kraftfahrlinien in seiner Rechtstellung berührt sein. §47 WirtschaftskammerG verleiht dem Fachverband keine Parteistellung in den seine Mitglieder betreffenden Verwaltungsverfahren.

Die Beschwerde kann aber auch nicht dahin umgedeutet werden, daß - nicht näher genannte - Inhaber von Kraftfahrlinienkonzessionen sie durch ihren Fachverband erheben. Auch wenn man davon ausgeht, daß im Verwaltungsverfahren der Fachverband den Antrag in Vertretung der Mitglieder gestellt hat und der Bescheid daher so zu deuten ist, daß er sich an die Mitglieder, vertreten durch den Fachverband richtet, schlägt das nicht auf die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof durch. Die Beschwerde kann nur der in seinen Rechten Berührte erheben und dieser muß sie durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt einbringen.

Entscheidungstexte

  • B 261/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1999 B 261/99

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Wirtschaftskammern, berufliche Vertretungen, Gewerberecht, Kraftfahrlinien, Familienlastenausgleich, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B261.1999

Dokumentnummer

JFR_10008871_99B00261_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten