RS Vwgh 1999/9/23 99/06/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1999
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wenn der während des Säumnisbeschwerdeverfahrens verspätet nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde, ist die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (Hinweis E 28.1.1994, 93/11/0239, VwSlg 13995 A/1994). Erlässt sie den Bescheid nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie (Hinweis B 1.6.1976, 1789/74, VwSlg 9074 A/1976), steht dem Beschwerdeführer neuerlich die Erhebung einer Säumnisbeschwerde offen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060075.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten