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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wenn der während des Säumnisbeschwerdeverfahrens verspätet nachgeholte Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde, ist die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung in der Verwaltungssache wieder zuständig (Hinweis E 28.1.1994, 93/11/0239, VwSlg 13995 A/1994). Erlässt sie den Bescheid nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an sie (Hinweis B 1.6.1976, 1789/74, VwSlg 9074 A/1976), steht dem Beschwerdeführer neuerlich die Erhebung einer Säumnisbeschwerde offen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060075.X01Im RIS seit
20.11.2000