RS Vwgh 1999/9/23 99/06/0060

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Veröffentlicht am 23.09.1999
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs7;
BauRallg;

Rechtssatz

Grenzen die Grundstücke des Einwendungen erhebenden Nachbarn nicht unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Baugrundstücke an, so kann sich dieser Nachbar nicht auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 Vlbg BauG 1972 (insbesondere § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972) stützen. Aus den Regelungen des § 6 Vlbg BauG 1972 ergibt sich grundsätzlich (siehe insbesondere § 6 Abs 5 Vlbg BauG 1972 und § 6 Abs 7 Vlbg BauG 1972), dass die Abstandsbestimmungen vom Baugrundstück aus gesehen auf unmittelbar angrenzende Nachbargrundstücke bezogen sind, wobei auch unmittelbar angrenzende Verkehrsflächen mit berücksichtigt werden (hier: Fragen der Einhaltung der für das Baugrundstück vorgesehenen Widmung, insbesondere der Einhaltung des im Rahmen der Widmung vorgesehenen Immissionsstandards, konnten somit von der bf Nachbarin unter Berufung auf die Abstandsbestimmungen des § 6 Vlbg BauG 1972 iVm § 30 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 nicht releviert werden; ihre diesbezüglichen Einwendungen wurden daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060060.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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