RS Vfgh 1999/11/29 V86/99 - V27/00

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Anrainers auf Aufhebung der das Nachbargrundstück betreffenden Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes mangels Legitimation

Rechtssatz

Die angefochtene Verordnung greift zwar in die Rechtssphäre des Antragstellers als Nachbar ein, da nunmehr Bauführungen auf benachbarten Grundstücken in größerem Umfang als aufgrund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene Verordnung (vgl VfSlg 11685/1988 mwN, 14838/1997).

(ähnlich: V27/00, B v 28.06.00).

Entscheidungstexte

  • V 86/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1999 V 86/99
  • V 27/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2000 V 27/00

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V86.1999

Dokumentnummer

JFR_10008871_99V00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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