RS Vwgh 1999/9/23 98/06/0196

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Veröffentlicht am 23.09.1999
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Stmk 1995 §118 Abs2 Z11;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauG Stmk 1995 §38 Abs2 Z1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, dass beantragte Bauvorhaben grundsätzlich entsprechend den vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt werden müssen, da der Bauführer im umgekehrten Fall eine Verwaltungsübertretung begehen würde; ob und inwieweit die Baubehörde sich für den Nachweis der bewilligungskonformen Ausführung mit "Attesten" bauausführender Firmen begnügt, ist grundsätzlich ein Vollzugsproblem. Es vermag aber einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig zu machen, wenn die Baubehörde bereits in diesem die Vorlage eines Attestes zu einer bestimmten Frage vorschreibt. Die gegenständliche Auflage, ein Attest des Glasherstellers bzw der mit der Verglasung beauftragten Firma bis längstens zur Einbringung des Ansuchens um Benützungsbewilligung zum Beweis dafür vorzulegen, dass die Fassadenflächen nur 10 % Reflexionswert aufwiesen bzw diesen Reflexionswert einhielten, stellt lediglich eine Präzisierung und Ergänzung der in § 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG 1995 enthaltenen Verpflichtung des Bauwerbers dar, dem Ansuchen um Benützungsbewilligung unter anderem eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angaben von allfälligen geringfügigen Abweichungen anzuschließen.

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060196.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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