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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, dass beantragte Bauvorhaben grundsätzlich entsprechend den vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt werden müssen, da der Bauführer im umgekehrten Fall eine Verwaltungsübertretung begehen würde; ob und inwieweit die Baubehörde sich für den Nachweis der bewilligungskonformen Ausführung mit "Attesten" bauausführender Firmen begnügt, ist grundsätzlich ein Vollzugsproblem. Es vermag aber einen Bewilligungsbescheid nicht rechtswidrig zu machen, wenn die Baubehörde bereits in diesem die Vorlage eines Attestes zu einer bestimmten Frage vorschreibt. Die gegenständliche Auflage, ein Attest des Glasherstellers bzw der mit der Verglasung beauftragten Firma bis längstens zur Einbringung des Ansuchens um Benützungsbewilligung zum Beweis dafür vorzulegen, dass die Fassadenflächen nur 10 % Reflexionswert aufwiesen bzw diesen Reflexionswert einhielten, stellt lediglich eine Präzisierung und Ergänzung der in § 38 Abs 2 Z 1 Stmk BauG 1995 enthaltenen Verpflichtung des Bauwerbers dar, dem Ansuchen um Benützungsbewilligung unter anderem eine Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angaben von allfälligen geringfügigen Abweichungen anzuschließen.
Schlagworte
Auflagen BauRallg7 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060196.X02Im RIS seit
02.07.2001