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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 liegt immer so lange vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 Stmk BauG 1995 als genehmigt gilt (Hinweis E 20.11.1997, 97/06/0215). Für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 ist weiters maßgeblich, dass die Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist (Hinweis E 25.10.1988, 88/05/0101, betreffend eine Rechtslage, bei der Beseitigungsaufträge nur für bewilligungspflichtige Anlagen zulässig waren).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999060082.X03Im RIS seit
11.07.2001