RS Vfgh 1999/11/29 B1530/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Erklärung einer gewährten Verfahrenshilfe für erloschen

Rechtssatz

Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG für erloschen erklärt.

In einem Schriftsatz des Verfahrenshelfers, in welchem der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt geschildert und eine rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides (einschließlich der ihn tragenden Rechtsvorschriften) vorgenommen wird, begehrt der Verfahrenshelfer mit der Begründung, eine Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos, die Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO für erloschen zu erklären.

Entscheidungstexte

  • B 1530/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1999 B 1530/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1530.1999

Dokumentnummer

JFR_10008871_99B01530_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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