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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §68 Abs1Leitsatz
Erklärung einer gewährten Verfahrenshilfe für erloschenRechtssatz
Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG für erloschen erklärt.
In einem Schriftsatz des Verfahrenshelfers, in welchem der der Beschwerde zugrundeliegende Sachverhalt geschildert und eine rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides (einschließlich der ihn tragenden Rechtsvorschriften) vorgenommen wird, begehrt der Verfahrenshelfer mit der Begründung, eine Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos, die Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO für erloschen zu erklären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1530.1999Dokumentnummer
JFR_10008871_99B01530_01