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10/10 GrundrechteNorm
ForstG 1975 §172 Abs6;Rechtssatz
Was die der Bewaldungspflicht von Verfassung wegen gezogenen Grenzen anlangt (Hinweis VGH E 14.10.1993, B 1633/92, VfSlg 13587/1993) ist in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Wiederbewaldungspflicht auch der Umstand einzubeziehen, ob die Auferlegung einer Verpflichtung von einem persönlichen, diese auslösenden Verhalten des Verpflichteten unabhängig ist, wovon im vorliegenden Fall wegen der vom Verpflichteten gesetzwidrig vorgenommenen Rodung zum Zweck der Anlegung eines Obstgartens und der Haltung von Kleinziegen keine Rede sein kann (Hinweis E 16.12.1996, 96/10/0039, 0179). Soweit der Verpflichtete aber geltend macht, er könne die Waldgrundstücke nicht wie beabsichtigt nutzen und befürchte Immissionsklagen der Nachbarn auf Grund des Samenanfluges zu den benachbarten Weingärten und Obstgärten, handelt es sich dabei nicht um Nachteile, die dem Verpflichteten aus der ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung zur Wiederbewaldung erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999100186.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.05.2011