RS Vwgh 1999/9/24 98/10/0347

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Veröffentlicht am 24.09.1999
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art10 Abs1 Z9;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs3;
Straßenverlauf S 18 Bodensee 1997/II/096;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Trassenverordnung für die Naturschutzbehörde keine von ihr anzuwendende und sie als Rechtsvorschrift bindende Norm darstellt, berechtigt die Naturschutzbehörde nicht dazu, die Trassenverordnung darauf hin zu überprüfen, ob sie dem BStG entspricht und, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dies sei nicht der Fall, sie bei ihrer Entscheidung außer Acht zu lassen. Vielmehr hat die Naturschutzbehörde lediglich eine Prüfung durchzuführen, ob das zur Bewilligung beantragte Vorhaben in der Trassenverordnung Deckung findet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100347.X05

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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