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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Auszugehen ist bei der Berücksichtigung der Trassenverordnung von einem Interesse des Bundes an der Verwirklichung der gesamten in der Trassenverordnung verordneten Trasse; dies auch dann, wenn sich das zur naturschutzbehördlichen Bewilligung beantragte Projekt nur auf einen Teil (Teilabschnitt) der Gesamttrasse bezieht, es sei denn, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt schon deshalb nicht als Schritt im Rahmen der Verwirklichung des gesamten Trassenprojektes angesehen werden kann, weil die Absicht, das verordnete Projekt zur Gänze zu verwirklichen, endgültig aufgegeben wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100347.X03Im RIS seit
21.02.2002