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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Im Beschwerdefall war "Sache" des Berufungsverfahrens angesichts des auf den - zutreffend als solchen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gewerteten - Antrag der Fremden vom 24.6.1997 begrenzten Abspruches der Niederlassungsbehörde erster Instanz nur dieser Abspruch (Hinweis E 25.10.1978, 1032/77, VwSlg 9673 A/1978). Der Berufungsantrag der Fremden richtete sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist auch ohne Zweifel so gemeint. Freilich betrifft aber der nunmehr auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Berufungsantrag eine andere "Sache", zu deren Erledigung die Niederlassungsbehörden auch nicht zuständig sind (vgl § 88 und § 89 FrG 1997). Da der Berufungswerber von der Berufungsinstanz nur eine andere Entscheidung in derselben "Sache", nicht aber die Entscheidung in einer anderen "Sache" begehren kann, ist ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache kein zulässiger Berufungsantrag. Da sich der Berufungsantrag vorliegendenfalls nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens erster Instanz bewegte, liegt kein zulässiger Berufungsantrag vor. Die Berufung wäre ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen (Hinweis E 12.12.1997, 96/19/3389). Nach dem Vorgesagten kam der belangten Behörde daher lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der unzulässigen Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG zu. Demgegenüber hätte die funktionelle Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Sachentscheidung das Vorliegen eines zulässigen Berufungsantrages, im besonderen Fall eines Berufungsantrages innerhalb der durch den erstinstanzlichen Abspruch umschriebenen Sache des weiteren Verwaltungsverfahrens vorausgesetzt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190155.X01Im RIS seit
20.11.2000