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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Wenn durch das Projekt zwar nicht die gesamte in der Trassenverordnung verordnete Trasse verwirklicht wird, sondern nur ein Teil derselben, so handelt es sich dabei nicht um eine Abweichung von der Trassenverordnung (hier betreffend das Baulos HALBANSCHLUSSSTELLE WOLFURT-LAUTERACH, L 41 im Zuge der Rheintalautobahn A 14; mit diesem Bauvorhaben soll die L 41 - Senderstraße - an die A 14 in und aus Richtung Deutschland angebunden werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100347.X06Im RIS seit
21.02.2002