RS Vwgh 1999/9/24 97/19/0104

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Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/19 90/03/0198 3

Stammrechtssatz

Eine (auch die Zustellung von Schriftstücken umfassende) Bevollmächtigung bezieht sich nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen hat. Die Erteilung einer "Generalvollmacht" für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren ist mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Es muß vielmehr in jedem Einzelfall auf das in einem anderen Verfahren bestehende Vertretungsverhältnis gesondert hingewiesen werden.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190104.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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