RS Vfgh 1999/11/29 B1022/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs7
AlVG §34 Abs1

Leitsatz

Rechtsverletzung durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung aufgrund Aufhebung einer Bestimmung in der Arbeitslosenversicherung hinsichtlich der Gewährung von Notstandshilfe an Ausländer durch den Verfassungsgerichtshof und damit verbundenem Ausspruch über die Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem aus Anlaß anderer Beschwerden von Amts wegen eingeleiteten Verfahren mit E v 09.06.99, G48-55/99, §34 Abs1 AlVG idF BGBl. I 55/1998 als verfassungswidrig aufgehoben und verfügt, daß diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist; dieser Ausspruch wurde am 27. August 1999 kundgemacht (BGBl. I 193/1999).

Gemäß Art140 Abs7 B-VG ist daher die aufgehobene Gesetzesbestimmung (jedenfalls ab der Kundmachung der Aufhebung) ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1022.1999

Dokumentnummer

JFR_10008871_99B01022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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