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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Naturschutzbehörde hatte in einem ersten Schritt (Grobprüfung) nicht nur zu untersuchen, ob Interessen der Natur und Landschaft durch das Vorhaben nachteilig beeinflusst werden; sie hatte gleichzeitig auch zu prüfen und eingehend begründet darzustellen, wie bedeutsam im Hinblick auf die Ziele des Vlbg NatSchG 1997 die durch die Realisierung des vorliegenden Projektes bewirkte Verletzung von Interessen der Natur und Landschaft ist und ob demnach die Verletzung dieser Interessen so gravierend ist, dass ohne Feinprüfung eine Entscheidung darüber nicht möglich ist, ob den Interessen der Natur und Landschaft oder jenen des Straßenbaues der Vorzug gebührt. In diesem Zusammenhang kommt einer eingehenden Begründung des Gewichtes und der Bedeutung der durch den Eingriff verletzten Schutzgüter entscheidende Bedeutung bei. Wenn die Grobprüfung ergibt, dass durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht nur eine Verletzung von Interessen der Natur und Landschaft bewirkt wird, sondern die verletzten Interessen so bedeutend sind, dass sie überhaupt geeignet sind, in Konkurrenz zu den durch die Trassenverordnung dokumentierten Interessen am Straßenbau zu treten, dann ist eine Feinprüfung durchzuführen, in deren Rahmen durch eine Gegenüberstellung und Gewichtung der konkret darzulegenden Interessen der Natur und Landschaft auf der einen und an der Verwirklichung der in der Trassenverordnung verordneten Trasse andererseits die Grundlage für die Entscheidung, welchen Interessen der Vorzug gebührt, zu schaffen ist.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100347.X09Im RIS seit
21.02.2002