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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung des Vergabekontrollsenates infolge fehlender Unterschrift des VorsitzendenRechtssatz
Da weder die Urschrift noch die der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung im Sinne des §95 Abs7 Wr LandesvergabeG mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen ist, kommt der als Bescheid bezeichneten Erledigung Bescheidqualität nicht zu; sie kann daher keinen tauglichen Beschwerdegegenstand bilden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, VergabewesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B490.1999Dokumentnummer
JFR_10008871_99B00490_01