RS Vfgh 1999/11/29 B490/99

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Veröffentlicht am 29.11.1999
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7200 Beschaffung, Vergabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Wr LandesvergabeG §95 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung des Vergabekontrollsenates infolge fehlender Unterschrift des Vorsitzenden

Rechtssatz

Da weder die Urschrift noch die der beschwerdeführenden Gesellschaft zugestellte Ausfertigung der angefochtenen Erledigung im Sinne des §95 Abs7 Wr LandesvergabeG mit der Unterschrift des Vorsitzenden versehen ist, kommt der als Bescheid bezeichneten Erledigung Bescheidqualität nicht zu; sie kann daher keinen tauglichen Beschwerdegegenstand bilden.

Entscheidungstexte

  • B 490/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1999 B 490/99

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B490.1999

Dokumentnummer

JFR_10008871_99B00490_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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