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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/21 90/14/0103 5Stammrechtssatz
Ein Unternehmerrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (Hinweis E 6.4.1988, 87/13/0202).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140023.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009