RS Vwgh 1999/9/24 99/19/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs1 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/19/0143

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/02/12 98/19/0238 2

Stammrechtssatz

Die Judikatur des VwGH zu § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 findet auch für den Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 Anwendung. Maßgebend ist im unmittelbaren Anwendungsbereich der in Rede stehenden Norm daher, ob sich der Fremde im Anschluss an eine mit einem Reisevisum oder Durchreisevisum erfolgte Einreise im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Bundesgebiet aufhält (ohne dass er zwischenzeitig eine Berechtigung zum Aufenthalt aufgrund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes, einer Aufenthaltsbewilligung, oder aber eines Aufenthaltstitels bzw eines Aufenthaltsvisums nach dem FrG 1997 erlangt hätte). Der Begriff "soll" in § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1997 stellt also - wie jener in § 10 Abs 1 Z 3 FrG 1997 (Hinweis E 28.1.1999, 98/19/0229) - auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung ab.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190142.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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