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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0202 E 6. April 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben, denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140023.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009