RS Vwgh 1999/9/24 94/14/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1999
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB;
EStG 1972 §47 Abs3;
EStG 1988 §47 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0202 E 6. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen muß die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben, denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140023.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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