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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 25.6.1999, G 256/98, und vom 25.6.1999, B 1287/98, ergeben sich auch Anhaltspunkte für die Bedeutung einer Trassenverordnung nach dem BStG im naturschutzbehördlichen Verfahren. § 35 Abs 2 Vlbg NatSchG 1997 enthält eine Interessenabwägung in der Form, dass eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Vorhabens ergebenden Vorteile für das Gemeinwohl mit den entstehenden Nachteilen für die Natur oder Landschaft vorzunehmen ist. Aus dem nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Bundesverfassung immanenten Rücksichtnahmegebot folgt, dass bei den Vorteilen für das Gemeinwohl auch das in der Trassenverordnung manifestierte öffentliche Interesse an der Realisierung des geplanten Straßenbauvorhabens zu berücksichtigen ist. Diese Berücksichtigung bedeutet aber, wie der Verfassungsgerichtshof klargestellt hat, keine Vorwegnahme des Ergebnisses der Interessenabwägung in dem Sinn, dass bei Vorliegen einer Trassenverordnung dem Straßenbauvorhaben jedenfalls der Vorrang vor den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gebührte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100347.X01Im RIS seit
21.02.2002