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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH, dass in einer solchen Fallkonstellation (keine Auswirkungen einer Aufhebung der Ausnahmebestimmung auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und keine Rechtsbereinigungswirkung für zukünftige Sachverhalte) die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht geboten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170115.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011