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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Rechtsverletzung der Verlassenschaft nach der beschwerdeführenden Partei aufgrund Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden BestimmungRechtssatz
Aufhebung des §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG mit E v 05.10.98, G117/98.
Der Tod der Beschwerdeführerin bewirkt nicht, daß das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre; vielmehr ist das Verfahren gemäß §35 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin fortzusetzen (vgl etwa VfSlg 10501/1985). Mangels eines Verlassenschaftsverfahrens sind die Rechte der Verstorbenen noch dem (bis zur Einleitung des Verfahrens ruhenden) Nachlaß nach der Verstorbenen, nicht aber ihren präsumtiven Erben zuzuordnen (vgl OGH 1 Ob 278/52, 23.04.52; 10 Ob S 274/97k, 30.09.97). Nur der Nachlaß (die Verlassenschaft) ist zu diesem Zeitpunkt daher legitimiert, in die durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gestalteten Rechtspositionen der Verstorbenen einzutreten. Der Verfassungsgerichtshof wertet deshalb die erwähnte Mitteilung der Verlassenschaft dahingehend, daß diese, vertreten durch die (präsumtiven) Erben, das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufrecht erhalten will.
Im übrigen wie E v 07.06.99, B2106/98.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Aufhebung Wirkung, SozialhilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1975.1998Dokumentnummer
JFR_10008870_98B01975_01