RS Vfgh 1999/11/30 B1975/98

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Sbg SozialhilfeG §8 Abs6
ZPO §35

Leitsatz

Rechtsverletzung der Verlassenschaft nach der beschwerdeführenden Partei aufgrund Anwendung einer aufgehobenen, nicht mehr anzuwendenden Bestimmung

Rechtssatz

Aufhebung des §8 Abs6 Sbg SozialhilfeG mit E v 05.10.98, G117/98.

Der Tod der Beschwerdeführerin bewirkt nicht, daß das mit ihr geführte Verfahren einzustellen wäre; vielmehr ist das Verfahren gemäß §35 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG mit dem Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin fortzusetzen (vgl etwa VfSlg 10501/1985). Mangels eines Verlassenschaftsverfahrens sind die Rechte der Verstorbenen noch dem (bis zur Einleitung des Verfahrens ruhenden) Nachlaß nach der Verstorbenen, nicht aber ihren präsumtiven Erben zuzuordnen (vgl OGH 1 Ob 278/52, 23.04.52; 10 Ob S 274/97k, 30.09.97). Nur der Nachlaß (die Verlassenschaft) ist zu diesem Zeitpunkt daher legitimiert, in die durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid gestalteten Rechtspositionen der Verstorbenen einzutreten. Der Verfassungsgerichtshof wertet deshalb die erwähnte Mitteilung der Verlassenschaft dahingehend, daß diese, vertreten durch die (präsumtiven) Erben, das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aufrecht erhalten will.

Im übrigen wie E v 07.06.99, B2106/98.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Aufhebung Wirkung, Sozialhilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1975.1998

Dokumentnummer

JFR_10008870_98B01975_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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