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E1ENorm
11992E086 EGV Art86;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0156 E 27. September 1999Rechtssatz
Der Abgabenbescheid hat keine Maßnahmen zum Gegenstand, die das die Wettbewerbsregeln beinhaltende Kapitel des EG-Vertrages betreffen, sondern die Vorschreibung von Abgaben, die einem bestimmten Verwendungszweck, nämlich der Deckung der Kosten der Abfallentsorgung dienen. Dem Abgabepflichtigen räumt dieses Vertragskapitel kein subjektives Recht darauf ein, dass die von ihm zu entrichtenden Abgaben nur einer Verwendung durch den Mitgliedstaat zugeführt werden, hier also einer Abfallentsorgung, die mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages übereinstimmt. Der Abgabepflichtige kann daher aus den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages nichts zur Abwehr des Abgabenanspruches gewinnen. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Abfallentsorgung in der Gemeinde Reith bei Seefeld den Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages entsprach. Von der Einholung einer Vorabentscheidung nach Art 234 EG ist bei dieser klaren Rechtslage Abstand zu nehmen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170146.X04Im RIS seit
11.07.2001