RS Vwgh 1999/9/27 98/17/0363

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §103;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
ParkometerG Wr 1974 §4 Abs2;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E VS 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451A/1991), verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd mit § 1a Wr ParkometerG vergleichbaren Regelung des § 103 Abs 2 KFG, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren). Die Beh kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Beh in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Beh (noch) nicht aus, so hat ihn die Beh zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweise wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG (ebenso nach § 1a Wr ParkometerG) mit Rechtswidrigkeit belasten.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170363.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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