RS Vwgh 1999/9/27 98/17/0165

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Wien
L74009 Fremdenverkehr Tourismus Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
LAO Wr 1962 §164 Abs1;
TourismusförderungsG Wr 1955 §13 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/17/0139 E 18. Oktober 1999

Rechtssatz

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages ist eine objektive, vom Verschulden unabhängige Säumnisfolge bei Nichtentrichtung der Abgabe am Fälligkeitstag (Hinweis E 14.11.1988, 87/15/0138). Da die nacherhobene Ortstaxe nicht am Fälligkeitstag - nach § 13 Abs 1 Wr FremdenverkehrsförderungsG bis zum 15ten des der Beherbergung nächstfolgenden Monates - entrichtet wurde, war auch die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages entstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170165.X04

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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