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E1ENorm
11992E177 EGV Art177;Rechtssatz
Handelt es sich bei den Tourismusabgaben nicht um Verbrauchsteuern, sondern um Abgaben auf die Tätigkeit der Unternehmen, die vom Tourismus betroffen sind (Hinweis Urteil des EuGH vom 8.6.1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua, Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG ua und STUAG Bau-Aktiengesellschaft), kann ihnen auch im Zusammenwirken mit anderen Abgaben (Anzeigenabgaben, Ankündigungsabgaben, Getränkesteuer, Fremdenverkehrsabgaben, Kammerumlagen, Vergnügungssteuern, etc), mögen diese umsatzsteuerähnlich sein oder nicht, keinesfalls der Charakter einer zweiten Umsatzsteuer zukommen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 697J0338 Erna Pelzl VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170115.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011