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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMA-Gesetz 1992 §21a;Rechtssatz
Da der Agrarmarketingbeitrag gem § 21a AMA-Gesetz 1992 auch zur Förderung und Sicherung des Absatzes von Erzeugnissen, die aus inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt werden, eingehoben wird, besteht kein Zweifel, dass die Mittel, die durch den Beitrag aufgebracht werden, auch für das Marketing für Eierteigwaren zu verwenden sind. Aufgrund des aus den Unterlagen (Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates der AMA, in denen ua die Diskussion bei Einführung des Agrarmarketingbeitrags bzw vor der Erlassung der Durchführungsverordnung durch den Verwaltungsrat der AMA wiedergegeben ist) entnehmbaren Zahlenmaterials (sowohl über die Aufwendungen der AMA als auch die Vergleichswerte über den Mitteleinsatz für Werbemaßnahmen durch vergleichbare ausländische Einrichtungen) bestehen auf Seiten des VwGH keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der vorgenommenen Festsetzung der Höhe des Beitrages für die Haltung von Legehennen. Es bestehen aber aufgrund dieser Daten darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen "Äquivalenzprinzips" keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Beitragsregelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170189.X03Im RIS seit
20.11.2000